Hier muss man als erstes fragen, was mit Ausgrenzung gemeint ist? Entscheiden wir uns für ein bedingungsloses Grundeinkommen, schaffen wir eine Einkommenssicherung, an der jeder Bürger teilhat. Dies eröffnet ihm einerseits Freiheiten, sich völlig autonom zu entscheiden, was er mit der gewonnenen Lebenszeit anfängt. Da ihm die Gemeinschaft diese Freiheit ermöglicht, muss er sich auch fragen und vor sich verantworten, wie er diese Zeit nutzt. Das BGE verstärkt also mit der Freiheit zugleich die Gemeinwohlverpflichtung. In dieser Hinsicht findet also keine Ausgrenzung statt.
Was aber, wenn er arbeiten will, und keine Arbeit findet? Dies ist eine Situation, die auch heute schon besteht. Halten wir dies für einen Missstand, können wir ihn nur auflösen, indem wir ein Recht auf Arbeit schaffen, Arbeit also umverteilen, wie es z.B. von den Gewerkschaften der Sache nach vertreten wird. Damit werten wir Arbeit zu einem Zweck an sich um, ja, zu einem Konsumgut. Dafür bräuchten wir eine zentrale Verteilungsregelung, sei dies gesetzlich oder über die Delegation der Entscheidung an die Tarifpartnerschaft. Sieht man in der Teilhabe an Erwerbsarbeit ein unabdingbares Recht, muss eine solche Regelung geschaffen werden. Wir aber halten den Freiheitsgewinn für entscheidend, den ein BGE eröffnet. Außerdem bestärkt und fördert er Leistungsbereitschaft und Sachorientierung. Umverteilung von Arbeit entwertet diese, stellt Arbeit auf ein Podest, als sei sie als solche erstrebenswert, und raubt die Freiheit, selbst zu entscheiden, wie lange und wie viel man zu arbeiten bereit ist. Wir können nicht beides haben: Arbeitsplatzgarantien und Freiheit der Entscheidung. Wir treten für den Zugewinn an Freiheit und die damit verbundene Zumutung an Verantwortung ein.